[ Auszug: Zur Verpfändung eines Wechsels oder eines anderen Papiers, das durch
Indossament übertragen werden kann, genügt die Einigung des Gläubigers und
des Pfandgläub ... ]
[ Buch 1 Allgemeiner Teil(BGB) ] [ Buch 2 Recht der Schuldverhältnisse(BGB) ] [ Buch 3 Sachenrecht(BGB) ] [ Buch 4 Familienrecht(BGB) ] [ Buch 5 Erbrecht(BGB) ]